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Tierhalterhaftpflicht-Versicherung
§ 833 BGB Haftung des Tierhalters Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommentar:Eine Haftung aus der Tierhaltung entsteht auch ohne Verschulden.Hat der Tierhalter sein Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt, muss er Dritten gegenüber trotzdem haften. Der Gesetzgeber hat diese sehr weit gehende Regelung deshalb eingeführt, weil der Halter eines Tieres die Gefahr (das Tier) in die Umwelt verantwortlich eingebracht hat. Die private Haftpflichtversicherung schließt Schäden aus der Tierhaltung von z. B. Pferd und Hund aus. Hierfür muss die so genannte Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
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Stand: 05/2010
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